Geringfügige Änderungen oder Abweichungen sowie der Austausch von Maschinen und Geräten oder die Anwendung anderer Verfahrensweisen unterliegen jeweils einer Mitteilungs- bzw. Anzeigepflicht. Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Fristen können zwischen monatlich und bis zu sechs Jahren liegen. Anlagenbezogen kann auch die Führung von Betriebstagebüchern und die Erstellung von Emissionsbilanzen sowie ein Betriebsmittelverbrauch vorgesehen sein. Das Abfallwirtschaftskonzept ist jedenfalls laufend fortzuschreiben. Eine Namhaftmachung von betriebsverantwortlichen Personen kann auch über das Gesetz hinaus erfolgen.