Die gewerbliche Betriebsanlage

Eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Für die Anwendbarkeit der Betriebsanlagenbestimmungen der GewO 1994 müssen folgende Merkmale kumulativ vorliegen:

  • Ortsgebundenheit: Diese ist gegeben, wenn die Einrichtung selbst unbeweglich ist (zB Bauwerk). Sie liegt aber auch vor, wenn eine grundsätzlich bewegliche
  • Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (zB fahrende Würstelbude mit regelmäßigem Standplatz)
  • Regelmäßigkeit: Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, eine bestimmte Tätigkeit wiederholt auszuführen oder wenn eine einmalige Handlung längere Zeit in Anspruch nimmt und nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann
  • Gewerbliche Tätigkeit: es soll eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt werden.

Beispiele für Betriebsanlagen sind

  • Werkstätten
  • Industriebetriebe
  • Gasthäuser
  • Hotels

IPPC Anlagen sind im § 71b definiert und in der Anlage 3 der GewO aufgelistet. Es handelt sich in der Regel um Großanlagen, die eine größere Auswirkung auf die Umwelt oder Arbeitnehmer haben.

Wann ist eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig?

Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage bedürfen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 einer behördlichen Genehmigung, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist:

  • das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden zu gefährden
  • das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
  • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen
  • die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen
  • eine nachteilige Auswirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnehin schon eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist
  • die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender Einrichtungen zu beeinträchtigen

Wann ist eine gewerbliche Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig?

Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung wurde eine Reihe von an sich ungefährlichen Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Damit konnte eine wesentliche bürokratische und finanzielle Entlastung für österreichische Klein- und Mittelbetriebe erreicht werden.

Diese Betriebe benötigen keine eigenständige Betriebsanlagenehmigung

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m² (einschließlich Lebensmittelhandel)
  • Bürobetriebe
  • Lager
  • Kosmetik- Fußpflege- und Massagebetriebe
  • Frisöre, Floristen und Bandagisten
  • Änderungsschneidereien und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografen
  • Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Gesamtanlage

Sonstige Genehmigungspflichten, zum Beispiel nach dem Baurecht, bleiben bestehen.

» Mehr Infos: Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellungsverordnung

» Mehr Infos: Mögliche Ausschließungsgründe

20 Prozent weniger Verfahren

Jährlich gab es bis dato österreichweit rund 15.000 Genehmigungsverfahren für gewerbliche Betriebsanlagen. Durch die  2. Genehmigungsfreistellungsverordnung in der erweiterten Fassung können davon nach vorliegenden Einschätzungen rund 4.200 Verfahren, also knapp 30 %, eingespart werden. Im Gegensatz zur „1. Genehmigungsfreistellungsverordnung“, die lediglich für Erdgas- und Fernwärmeleitungsnetze gilt, bringt diese Verordnung eine deutliche Erleichterung für die österreichische gewerbliche Wirtschaft.

Damit gibt es für viele zahlenmäßig besonders relevante Betriebstypen eine klare Trennlinie zwischen genehmigungspflichtigem  und genehmigungsfreiem Bereich.

Kosteneinsparungen in Millionenhöhe

Für neue Verfahren beträgt das Kosteneinsparungspotenzial nach Schätzungen der Wirtschaftskammer rund 14 Millionen Euro jährlich, insgesamt – einschließlich der Änderungsverfahren – liegt die Ersparnis laut Wirtschaftsministerium bei rund 22 Mio. Euro. Zudem haben die Behörden weniger Verwaltungsaufwand und damit freie Ressourcen, um wirklich nötige Genehmigungsverfahren für Gewerbe und Industrie rascher abwickeln zu können.

» Genehmigungsfreistellungsverordnung im Wortlaut

Bestehende Genehmigungen werden ruhend gestellt

Etwaige bestehende Betriebsanlagengenehmigungen werden nur „ruhend“ gestellt, das bedeutet, sollte eine Änderung der Anlage die Genehmigungspflicht wieder aufleben lassen, so kann unmittelbar auf den bisherigen Konsens aufgebaut werden. Laufende Prüfpflichten – insbesondere die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO 1994 – entfallen für bereits genehmigte Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung fallen, ebenfalls. Von dieser Erleichterung sind rund 90.000 bestehende Betriebe betroffen.

» Mehr Infos: Auswirkung auf bestehende Anlagen

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Mag. Lucija Wakounig, B. Sc.

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