Betriebsanlagen

Die häufigsten Fragen auf einen Blick:

Unter einer Betriebsanlage versteht man die betriebliche Einheit aller Gebäude, Räume, Freiflächen, Einrichtungen, Maschinen, Anlagen usw., die in einem Betriebsstandort der regelmäßigen Gewerbeausübung zur Verfügung stehen.

Der Genehmigungspflicht unterliegen alle Arten von Betriebsanlagen, von denen angenommen werden kann, dass anlagen- oder betriebsbezogen eine

  • Gefährdung für den Betriebsinhaber, Kunden, Gäste und Nachbarn,
  • Belästigung der Nachbarn durch Emission wie z.B. Lärm, Geruch, Staub Erschütterungen, oder in sonstiger Weise auch durch das Verhalten der Kunden etc.
  • Gefährdung für das Eigentum der Nachbarn,
  • Verschmutzung von Gewässern (Grundwasser),
  • wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs (z.B. durch Kunden-, Lieferantenzu- und abfahrten, Werksverkehr),
  • Störung der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- und Krankenanstalt,

nicht ausgeschlossen werden kann. Nur wenn von vornherein keine dieser nachteiligen Auswirkungen zu erwarten ist, bedarf eine Betriebsanlage keiner Genehmigung (zB. reiner Bürobetrieb).

Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl die Errichtung als auch die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage. Daher sollte schon im Vorfeld der Planung oder der Übernahme von Betriebsanlagen die Genehmigungspflicht abgeklärt werden.

Bei konsenslos errichteten oder betriebenen Betriebsanlagen ist die Behörde berechtigt, eine teilweise oder gänzliche Betriebsschließung zu verfügen. Diese behördliche Maßnahme ist sofort vollstreckbar, Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Betriebsanlagegenehmigungsverfahren ist ein Projektverfahren. Erst nach der erteilten Genehmigung darf mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage begonnen werden. Allfällige weitere Genehmigungen nach dem Baurecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht usw. werden davon nicht berührt. Je nach Art, Ausmaß, Umfang und Zeitaufwand des Vorhabens empfiehlt es sich diese Verfahren getrennt zu führen oder zu vereinigen. In einigen Fällen ersetzt die Betriebsanlagengenehmigung jedoch andere Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB. Arbeitnehmerschutz, Bäderhygiene, Wasserrecht, Forstrecht, Denkmalschutz, Luftfahrtrecht, usw.). Diese gelten als miterteilt.

Bei anhängigen Berufungsverfahren (zB. von Nachbarn) darf mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage bereits vor Rechtskraft begonnen werden, wenn die Auflagen des Genehmigungsbescheides eingehalten werden. Auf Antrag kann auch ein befristeter Probe- bzw. Versuchsbetrieb bewilligt werden.

Betriebsanlagen die nach dem Umweltmanagementgesetz EMAS–zertifiziert sind, bedürfen keiner weiteren Bewilligung. Sämtliche Änderungen sind nur mehr der Behörde anzuzeigen, es besteht jedoch die Pflicht der Folgezertifizierung.

Eine Betriebsanlagengenehmigung kann nicht befristet erteilt werden und entfaltet wie eine Baubewilligung eine grundstücksbezogene Wirkung. Auch durch einen Wechsel in der Person des Betreibers (Inhabers) wird diese Genehmigung nicht berührt. Der Inhaberwechsel ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Wird eine genehmigte Betriebsanlage jedoch nicht innerhalb von fünf Jahren errichtet oder der Betrieb einer Anlage für fünf Jahre in wesentlichen Teilen unterbrochen, so erlischt die erteilte Genehmigung. Ansonsten endet die Genehmigung mit der Auflassung der Anlage. Eine länger dauernde Betriebsunterbrechung oder eine Auflassung der Betriebsanlage ist der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

Eine Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn emissionsseitig Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt und immissionsseitig die in Betracht kommenden Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)eingehalten werden und wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Für die Genehmigung der Betriebsanlage ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat), im Rechtsmittelverfahren das Landesverwaltungsgericht zuständig.

Antragsberechtigt sind der Eigentümer oder Inhaber des Grundstücks sowie der Eigentümer, Inhaber oder Betreiber der Betriebsanlage.

Dem Ansuchen um Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  • eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen samt Emissionsdarstellung,
  • Maßnahmen für den Arbeitnehmer-, Nachbarschafts- und Umweltschutz,
  • die erforderlichen Beschreibungen, Pläne und Skizzen,
  • ein Abfallwirtschaftskonzept,
  • die für die Gesamtbeurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen (Datenblätter, Zulassungen, Zertifikate, Betriebszeiten, usw.) sowie
  • Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

Der Umfang und die Inhalte der Antragsunterlagen, gegebenenfalls auch der Gutachten, sollten mit der Behörde bzw. den Amtssachverständigen akkordiert sein. Das zusätzliche Beibringen von Gutachten ist nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben, beschleunigt aber das behördliche Ermittlungsverfahren.

Für die Verfahrensdauer sind sowohl der Umfang als auch die Qualität der Projektsunterlagen wesentlich. Geringfügige Änderungen und/oder die Genehmigung von Klein- oder Bagatellanlagen sollten in drei Monaten, gewöhnliche Betriebsanlagen in vier Monaten erledigbar sein. Bei IPPC-Anlagen, gefahrengeneigten Anlagen und bei UVP-pflichtigen Anlagen ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Erledigungsdauer zu rechnen. Bei größeren Vorhaben und/oder zur Verfahrensbeschleunigung kann der Antragsteller die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger beantragen. Im Rahmen der Projektplanung sollte der Ablauf und die Dauer des Ermittlungsverfahrens mit der Behörde akkordiert werden.

Der Antrag ist mit EUR 13,20 und die Beilagen (4-fach) je Bogen (A4) mit EUR 3,60,- (A3 EUR 7,20,-) zu veranschlagen. Für gebündelte Projekte jedoch nicht mehr als EUR 21,80,- somit insgesamt mit max. EUR 100,40,- zu vergebühren. Dazu kommen noch die Verwaltungsabgabe (EUR 13,00,- bis EUR 130,00,-) sowie die Kosten der Amtssachverständigen für die Dauer der mündlichen Verhandlung. Für Rechtsmitteleingaben ist eine Gebühr (EUR 30,00) zu entrichten.

Soweit die Voraussetzungen nach dem NEUFÖG gegeben sind, besteht eine gänzliche Kosten- bzw. Abgabenbefreiung. Die Kosten für die Beistellung von Privatgutachten oder Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen hat jedoch der Antragsteller zu tragen.

Geringfügige Änderungen oder Abweichungen sowie der Austausch von Maschinen und Geräten oder die Anwendung anderer Verfahrensweisen unterliegen jeweils einer Mitteilungs- bzw. Anzeigepflicht. Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Fristen können zwischen monatlich und bis zu sechs Jahren liegen. Anlagenbezogen kann auch die Führung von Betriebstagebüchern und die Erstellung von Emissionsbilanzen sowie ein Betriebsmittelverbrauch vorgesehen sein. Das Abfallwirtschaftskonzept ist jedenfalls laufend fortzuschreiben. Eine Namhaftmachung von betriebsverantwortlichen Personen kann auch über das Gesetz hinaus erfolgen.

Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung wird zunächst geklärt ob es sich um eine neue Betriebsanlage, eine bestehende Betriebsanlage oder um eine Änderungen einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt. Weiters wird eine Unterstützung bei bereits ausgestellten Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Selbstüberprüfung nach § 82b GewO angeboten.

Für die Erörterung von Vorhaben und die Erstellung der Einreichunterlagen empfiehlt sich eine vorherige Kontaktnahme mit der zuständigen Behörde, deren Sachverständigen und dem Arbeitsinspektorat (Projektgespräch). Sie erhalten eine kostenlose Beratung durch Juristen und technisches Fachpersonal. Dabei kann insbesondere auch abgeklärt werden, ob oder gegebenenfalls welche anderen Genehmigungen für das konkrete Projekt noch einzuholen sind. In einigen Bezirken werden dafür eigene Projektsprechtage bei der Behörde bzw. der Wirtschaftskammer unter Beiziehung von Fachleuten abgehalten.

Die spezifischen Erfordernisse für Antragsunterlagen und weitere Formulare können bei den zuständigen Behörden elektronisch abgerufen werden.

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Mag. Lucija Wakounig, B. Sc.

Mag. Lucija Wakounig, B. Sc.

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