Eine Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn emissionsseitig Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt und immissionsseitig die in Betracht kommenden Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)eingehalten werden und wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.