Eine Betriebsanlagengenehmigung kann nicht befristet erteilt werden und entfaltet wie eine Baubewilligung eine grundstücksbezogene Wirkung. Auch durch einen Wechsel in der Person des Betreibers (Inhabers) wird diese Genehmigung nicht berührt. Der Inhaberwechsel ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Wird eine genehmigte Betriebsanlage jedoch nicht innerhalb von fünf Jahren errichtet oder der Betrieb einer Anlage für fünf Jahre in wesentlichen Teilen unterbrochen, so erlischt die erteilte Genehmigung. Ansonsten endet die Genehmigung mit der Auflassung der Anlage. Eine länger dauernde Betriebsunterbrechung oder eine Auflassung der Betriebsanlage ist der Behörde ebenfalls anzuzeigen.