• Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
    Für gewerbliche Betriebsanlagen mit einem geringen Gefährdungspotential sieht § 359b GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor. » Mehr dazu
  • Das ordentliche Genehmigungsverfahren
    Falls die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht zutreffen, wird ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. » Mehr dazu
  • IPPC Verfahren
    Die EU hat einige allgemeine Vorgaben über die Genehmigung von Industrieanlagen festgelegt. Diese Vorgaben wurden 1996 in der so genannten IPPC-Richtlinie (Integrated Pollution Prevention and Control zu Deutsch: IVU-Richtlinie: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zusammengefasst. » Mehr dazu
  • Selbstüberprüfung nach § 82b GewO
    Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehren (alle 5 – 6 Jahre) prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. » Mehr dazu

  • Änderungen der Betriebsanlage
    Das Anzeigeverfahren kommt beim Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen in einer bereits genehmigten Betriebsanlage sowie bei Änderungen der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen, zur Anwendung. » Mehr dazu
  • Inhaberwechsel
    Soll eine bestehende genehmigte Betriebsanlage an einen neuen Betreiber übergeben werden, so stellen sich verschiedene Fragen. Im Anschluss eine kurze Übersicht über die wichtigsten Themen. » Mehr dazu
  • Erforderliche Unterlagen
    Hier finden Sie alle Informationen zur den erforderlichen Unterlagen für Ihr Projekt. » Mehr dazu
  • Weitere Genehmigungspflichten
    Aufgrund verschiedener Bundesgesetze hat die Gewerbebehörde bei der Vollziehung des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1994, insbesondere bei der Durchführung von und bei Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, auch andere Bundes-Rechtsvorschriften mitzuvollziehen. » Mehr dazu

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Mag. Lucija Wakounig, B. Sc.

Mag. Lucija Wakounig, B. Sc.

Wirtschaftskammer Kärnten Gründerservice Europaplatz 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee

T 05 90 90 4 – 745 F 05 90 90 4 – 744 E betriebsanlagenservice@wkk.or.at

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • Anlagen mit Maschinen, Geräten und Ausstattungen, wie in Privathaushalten betrieben werden,
  • die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt,
  • der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt und
  • aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

Hinweis

Die Parteistellung der Nachbarn ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren wesentlich eingeschränkt. Sie verfügen innerhalb einer Frist von maximal vier Wochen lediglich über ein Anhörungsrecht. Eine Augenscheinsverhandlung ist nicht zwingend, wird jedoch meist zur Verfahrensbeschleunigung durchgeführt. Das Projekt wird durch die Sachverständigen begutachtet, das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und ein Feststellungsbescheid erlassen. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid.

Das ordentliche Genehmigungsverfahren

Falls die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht zutreffen, wird ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dabei wird das beantragte Projekt zunächst kundgemacht. Die Nachbarn haben in diesem Verfahren Parteistellung. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung ist seit der Gewerberechtsnovelle 2000 nicht mehr zwingend notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen durchgeführt. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird – sofern sich das Projekt als genehmigungsfähig erweist – der Genehmigungsbescheid erlassen.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antrag
  • Erste Prüfung durch Bezirksverwaltungsbehörde
  • Augenscheinsverhandlung (unter Einbeziehung der Nachbarn)
  • Genehmigungsbescheid

Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen kann und darf die Behörde nicht entscheiden.

Hinweis

Ein Hauptgrund für Verzögerungen im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind nicht vollständig eingereichte Unterlagen.

Für gewerbliche Betriebsanlagen mit einem geringen Gefährdungspotential sieht § 359b GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor. Unter Umständen sind außerdem noch andere Bewilligungen (z.B. bau- oder wasserrechtliche; beachten Sie bitte auch den Arbeitnehmerschutz) erforderlich.

IPPC Verfahren

Die EU hat einige allgemeine Vorgaben über die Genehmigung von Industrieanlagen festgelegt. Diese Vorgaben wurden 1996 in der so genannten IPPC-Richtlinie (Integrated Pollution Prevention and Control zu Deutsch: IVU-Richtlinie: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zusammengefasst.

Das IPPC-Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren unter anderem durch besondere Kundmachungsvorschriften sowie erweiterte Antragsunterlagen. Auch das IPPC-Verfahren endet nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides.

Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hat, ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen, gemäß § 353a Abs.1 in der Fassung der GewO-Novelle 2005 folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie
  • eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes
  • die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage
  • Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium
  • die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen
  • sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage)
  • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a (Betriebsbeschreibung incl. Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen) und lit. c (Abfallwirtschaftskonzept) erforderlichen Angaben

Hinweis:

Sind wasserrechtliche Vorschriften mitanzuwenden, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

Selbstüberprüfung nach § 82b GewO

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehren (alle 5 – 6 Jahre) prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Man kann diese Prüfpflicht mit dem „KFZ-Pickerl“ vergleichen. Die regelmäßige Kontrolle Ihrer Betriebsanlage bietet Ihnen einen guten Überblick über den Zustand Ihrer Anlage und somit Rechtssicherheit. Zusätzlich hat die wiederkehrende Prüfung ab 1.1.2015, die mitanzuwendenden Rechtsvorschriften nach §356b GewO 1994 zu umfassen. Beispielhaft dafür sollen hier die mitanzuwendenden Bereiche des Wasserrechts, wie z.B. Anlagen zur Ableitung von Dach, Parkplatz und Straßenwässern, angeführt werden.

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Es empfiehlt sich ein „Betriebsanlagenbuch“ anzulegen. Eine solche zusammengestellt Sammlung hat den Vorteil, dass die benötigten Pläne und sonstigen technischen Unterlagen vollständig vorliegen und auf dem neuesten Stand sind. Dies ermöglicht es, den „genehmigten Bestand“ der Betriebsanlage relativ leicht feststellen zu können, d.h. es kann ohne große Mühen ersehen werden, welcher Anlagenteil wann und wie genehmigt wurde.

Hinweis

Um sicherzustellen, dass die Unterlagen vollständig sind, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) den Betriebsanlagenakt (Aktenvermerke, Verhandlungsschriften, Bescheide, Sanierungskonzepte) zu beschaffen.

Vollständige Unterlagen sparen Geld, Zeit und Nerven!!!

Mögliche Prüfer für die §82b Selbstüberprüfung sind:

  • Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
  • akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
  • staatlich autorisierte Anstalten
  • Ziviltechniker (im Rahmen ihrer Befugnisse)
  • Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse)
  • Inhaber einer Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist
  • geeignete und fachkundige Betriebsangehörige

Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit, die für die jeweilige Prüfung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Sie müssen weiters die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Da die Prüfung viele Fachbereiche betreffen kann, werden je nach Größe und konkreter Betriebsanlagenausprägung auch mehrere, entsprechend befugte Prüfer heranzuziehen sein. Die Prüfung durch den Inhaber und andere Betriebsangehörige ist unzulässig, wenn spezielle Rechtsvorschriften (z.B. das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen [EG-K]) ausdrücklich vorschreiben, dass nur betriebsfremde Personen die Prüfung vornehmen dürfen. Die Durchführung der Prüfung durch betriebsfremde Personen kann auch durch Bescheid festgelegt werden. Der Anlageninhaber ist für die Auswahl der berechtigten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen, verantwortlich.

>> Weiter Informationen finden Sie auch unter dem Punkt Dokumente & Link

Änderung der Betriebsanlage (Anzeigeverfahren)

Das Anzeigeverfahren kommt beim Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen in einer bereits genehmigten Betriebsanlage sowie bei Änderungen der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen, zur Anwendung. Ist keine Erhöhung bestehender Immissionen zu erwarten, ist unter Umständen kein Genehmigungsverfahren erforderlich. Im Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.

Bitte zeigen Sie die Änderung vor der Durchführung an! Die Behörde hat, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anzeige binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.

Hinweis

Unter Umständen sind außerdem noch andere Bewilligungen (z.B. bau- oder wasserrechtliche; beachten Sie bitte auch den Arbeitnehmerschutz) erforderlich.

Inhaberwechsel

Soll eine bestehende genehmigte Betriebsanlage an einen neuen Betreiber übergeben werden, so stellen sich verschiedene Fragen. Im Anschluss eine kurze Übersicht über die wichtigsten Themen.

Durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit einer Genehmigung nicht berührt. Der Inhaberwechsel muss der Anlagenbehörde nicht angezeigt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige ist dabei so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung bei der Behörde einlangt.

Generell empfiehlt es sich im Zuge einer Übernahme zu prüfen, ob die Betriebsanlage konsensgemäß entsprechend der Genehmigung errichtet und betrieben wurde. Auch auf die Raumwidmung ist zu achten – bloße Lagerräume eignen sich meist nicht als Arbeitsräume.

Voraussetzungen für die Fortführung einer Betriebsanlage ist gemäß § 80 GewO 1994, dass es sich um eine Betriebsanlage handelt, deren Betrieb

  • binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden ist oder
  • nicht durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wurde.

Die Betriebsanlagengenehmigung erlischt somit, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen wurde (Nichtinanspruchnahme) und wenn die Anlage länger als fünf Jahre nicht betrieben wurde.

Auch eine Änderung des Verwendungszwecks von Anlagen kann zum Erlöschen der Genehmigung führen. Dies ist dann der Fall, wenn Tätigkeiten in den von der Genehmigung umfassten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen.

Hinweis

Ist die Betriebsanlagengenehmigung erloschen, so muss erforderlichenfalls eine Neugenehmigung beantragt werden. In diesem Fall wird die Anlage von der Behörde jedoch nach dem aktuellen Stand der Technik beurteilt, was zu erheblichen Investitionen führen kann, im Einzelfall sogar die Genehmigungsfähigkeit ausschließt.

Erforderliche Unterlagen

In vierfacher Ausfertigung:

  • Lageplan
  • Diverse andere Pläne:
    • Grundriss – und Aufrissplan
    • Widmung der Räumlichkeiten
    • Eintragung der ortsfesten Maschinen und Geräte mit Pos. Nr.
    • Einzeichnung der Fensterflächen, Be- und Entlüftungsöffnungen
    • Lage der Abluftöffnungen
    • Ort der Lage von betriebsspezifischen Stoffen
    • Eintragung der Heizungsanlage
  • Betriebsbeschreibung (technische Beschreibung des vorgesehenen Betriebsablaufes, Verzeichnis der Maschinen, Betriebszeiten, etc.)
  • Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der im Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle nach Art Menge, Ort des Anfalles, Ort der Zwischenlagerung und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung)
  • Abwässer (Angabe über Art, Menge und Verbringung produktionsspezifischer Abwässer (zB Kühlwasser, belastete Abwässer, häuslicher Abwässer, Oberflächenwässer, Angaben über vorgesehene Abwasserreinigungseinrichtungen)

In einfacher Ausfertigung:

  • Die technischen Unterlagen, die für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage notwendig sind
  • Name und Anschrift
    • des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
    • der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke

» Formulare zum Download

Erforderliche Unterlagen für IPPC Anlagen

Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hat, ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen, gemäß § 353a Abs.1 in der Fassung der GewO-Novelle 2005 folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie
  • eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes
  • die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage
  • Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium
  • die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen
  • sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage)
  • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a (Betriebsbeschreibung incl. Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen) und lit. c (Abfallwirtschaftskonzept) erforderlichen Angaben

Hinweis

Sind wasserrechtliche Vorschriften mitanzuwenden, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

Weitere Genehmigungspflichten

Aufgrund verschiedener Bundesgesetze hat die Gewerbebehörde bei der Vollziehung des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1994, insbesondere bei der Durchführung von und bei Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, auch andere Bundes-Rechtsvorschriften mitzuvollziehen. Die Bewilligungs-/Genehmigungspflicht nach dem anderen Bundesgesetz entfällt, es sind jedoch die materiellrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes einschließlich darauf gestützter einschlägiger Verordnungen anzuwenden. Die (gewerbebehördliche) Betriebsanlagen-Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Bewilligung/Genehmigung nach der anderen mitzuvollziehenden Bundes-Rechtsvorschrift bei einem getrennten Verfahren zu verweigern wäre („Huckepack“-Verfahren). Als Beispiele für diese gesetzliche Genehmigungskonzentration können folgende Gesetze angeführt werden:

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
  • Forstgesetz
  • Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
  • Strahlenschutzgesetz

Bei der Errichtung von gewerblich genützten Gebäuden prüft die Baubehörde die Zulässigkeit des Vorhabens in baurechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung. Neben einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage ist regelmäßig auch eine Genehmigung nach der Kärntner Bauordnung erforderlich. Darüber hinaus hat die Gewerbebehörde aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes 2001 auch weitere in Zusammenhang mit einer Betriebsanlage stehende Verfahren nach Möglichkeit zu koordinieren.

Bei der Errichtung von gewerblich genützten Gebäuden prüft die Baubehörde (Bürgermeister bzw. die Bezirkshauptmannschaft in jenen Gemeinden, wo gemäß Übertragungsverordnung die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft liegt) die Zulässigkeit des Vorhabens in baurechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung. Neben einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage ist regelmäßig auch eine Genehmigung nach der Kärntner Bauordung erforderlich. Zuständig für die Bauverfahren ist der Bürgermeister. In den Städten Klagenfurt und Villach ist die zuständige Baubehörde der Stadtmagistrat. Im Interesse der raschen und ökonomischen Abwicklung einer neuen Betriebsanlage sollten das Bau- und Betriebsanlagenverfahren koordiniert durchgeführt werden. Bitte informieren Sie sich beim jeweiligen Gewerbe- bzw. Anlagenreferat der Bezirkshauptmannschaft.

Werden Gewässer (Grundwasser, Vorfluter oder Kanalisationsanlagen) in ihrer Beschaffenheit bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, so ist um eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat Klagenfurt und Villach, Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung Wasserrecht) anzusuchen. Einige Bewilligungen werden nach der Gewerbeordnung von den Gewerbebehörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung Gewerbe) im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens mitvollzogen.

Bestimmte besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen bedürfen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes einer Genehmigung durch den Landeshauptmann.

In manchen Fällen ist auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, erforderlich.

Um die erforderliche forstrechtliche Bewilligung (zB. bei der Rodung von Waldflächen) ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat Klagenfurt oder Villach anzusuchen.