Der Genehmigungspflicht unterliegen alle Arten von Betriebsanlagen, von denen angenommen werden kann, dass anlagen- oder betriebsbezogen eine

  • Gefährdung für den Betriebsinhaber, Kunden, Gäste und Nachbarn,
  • Belästigung der Nachbarn durch Emission wie z.B. Lärm, Geruch, Staub Erschütterungen, oder in sonstiger Weise auch durch das Verhalten der Kunden etc.
  • Gefährdung für das Eigentum der Nachbarn,
  • Verschmutzung von Gewässern (Grundwasser),
  • wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs (z.B. durch Kunden-, Lieferantenzu- und abfahrten, Werksverkehr),
  • Störung der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- und Krankenanstalt,

nicht ausgeschlossen werden kann. Nur wenn von vornherein keine dieser nachteiligen Auswirkungen zu erwarten ist, bedarf eine Betriebsanlage keiner Genehmigung (zB. reiner Bürobetrieb).

Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl die Errichtung als auch die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage. Daher sollte schon im Vorfeld der Planung oder der Übernahme von Betriebsanlagen die Genehmigungspflicht abgeklärt werden.

Bei konsenslos errichteten oder betriebenen Betriebsanlagen ist die Behörde berechtigt, eine teilweise oder gänzliche Betriebsschließung zu verfügen. Diese behördliche Maßnahme ist sofort vollstreckbar, Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.